Diese Softwarelizenz gilt für die Software Scagile, entwickelt und programmiert von der Scagile AG (nachfolgend auch “Lizenzgeber”). Die Urheber haben sämtliche Nutzungsrechte an der Software auf die Lizenzgeber übertragen.
Für die Nutzung der Software gelten folgende Bestimmungen:
(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer auf Dauer die in der Vorbemerkung genannte Software gegen monatlich Lizenzgebühr. Der Lizenzgeber weist vorsorglich darauf hin, dass die Dokumentation der Software nur online auf https://www.Scagile.io einsehbar ist und der Lizenznehmer über eine funktionierende Verbindung ins Internet verfügen muss, um auf die Dokumentation zugreifen zu können.
(2) Die einzelnen Lizenzbestimmungen sind im Installationsverzeichnis der Software hinterlegt sowie unter den folgenden Adressen abrufbar: www.Scagile.io/de/license
(3) Die Software darf nur an einem Arbeitsplatz (Einzelplatzlizenz) installiert werden.
(4) Der Lizenzgeber richtet sich mit seinem Angebot ausdrücklich nur an Unternehmen und nicht an Verbraucher. Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen der Lizenznehmer gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch die Installation, das Kopieren oder die anderweitige Nutzung der Software erklärt sich der Nutzer mit den Bedingungen dieses Lizenzvertrages einverstanden.
(1) Falls ein Lizenznehmer die Software nur zu Testzwecken erhalten möchte, kann er die Anwendung herunterladen und innerhalb des vorgesehenen Testzeitraums nutzen. Diese hat den gleichen Leistungsumfang wie die Originalsoftware.
(2) Sofern sich der Lizenznehmer nach dem Test nicht zum entgeltlichen Erwerb der Software entschließt, ist er verpflichtet die Software von seinem System zu entfernen. Es gilt ergänzend Ziff. 11 dieser Bedingungen.
(1) Der Lizenznehmer erhält die Software je nach Vereinbarung als Download über einen Downloadlink. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.
(2) Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Lizenznehmers nimmt dieser selbst vor.
(1) Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
(2) Der Lizenznehmer trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
(2) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht (im Folgenden auch als “Lizenz” bezeichnet) ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und in der Dokumentation beschrieben, zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung darf der Lizenznehmer die Software an einem Arbeitsplatz installieren und in den Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden.
(3) Der Lizenznehmer darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie) und als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, ist. Es ist ausdrücklich verboten, die Software ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder zu vervielfältigen.
(4) Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale, auch von Dritten, dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(6) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung auf den Lizenznehmer über. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Lizenznehmer die Nutzung der Software nur widerruflich gestattet.
Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermieten, Verleasen und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt.
(1) Für die Nutzung der Software ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die Höhe der Lizenzgebühr ist in der aktuellen Preisliste des Lizenzgebers festgelegt und wird von ihm auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort fällig.
(3) Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
(4) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer stets eine Rechnung aus, die dem Lizenznehmer in Textform (per E-Mail) zugeht.
(1) Der Lizenznehmer erhält die Lizenz unbefristet.
(2) Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt jedoch – auch ohne Kündi ¬gung -, wenn der Lizenznehmer eine Bedingung dieses Vertrages in einem erheblichen Maße verletzt und die Verletzungshandlung auch nach Erhalt einer Abmahnung des Lizenzgebers nicht beendet. In einem solchen Fall ist es dem Lizenznehmer dann untersagt, die Software weiter zu verwenden und er ist verpflichtet, die Software zu deinstallieren und endgültig zu löschen.
(3) Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer zudem verpflichtet, etwaig ausgehändigte Originaldatenträger, Dokumentationen und, sofern vorhanden, Kopien der Software und schriftlichen Materials zu vernichten und auf Verlangen des Lizenzgebers die vollständige Vernichtung durch eidesstattliche Erklärung zu versichern.
(1) Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Lizenznehmer stammenden Gründen resultieren. Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Lizenznehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(2) Für Software, die vom Lizenznehmer geändert worden ist, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
(3) Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Lizenznehmer auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Lizenzgeber unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Lizenzgeber haftet auch für die leichte fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut), jedoch für den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Insbesondere haftet der Lizenzgeber für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Benutzer regelmäßig und anwendungsadäquat eine Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Lizenzgeber nicht. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Abweichend von § 438 I Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt beim Verkauf oder der Entwicklung von Software die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Software zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von § 444 BGB und auch nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter bei Arglist des Lizenzgebers.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
(2) Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch / Englisch
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend diesen Lizenzvertrag ist Hamburg / Deutschland, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.